gerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005, PB.2005.00013, betreffend das Personalrecht der Stadt Winterthur). Unabhängig hiervon ist zu fordern, dass im Falle einer Kündigungsabsicht grundsätzlich in den letzten Tagen der Bewährungszeit bzw. unmittelbar danach reagiert wird. Andernfalls fällt die Mahnwirkung grundsätzlich dahin und es bedarf einer neuen schriftlichen Mahnung mit Ansetzung einer neuen Bewährungszeit, damit eine Kündigung wegen Mängel in der Leistung oder im Verhalten ausgesprochen werden kann. Bei zwiespältigem Verlauf ist auch eine Verlängerung der Bewährungszeit denkbar. 3.2. Am 28. Juli 2005 wurde der Kläger gemahnt;