{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-03-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2006-20_2007-03-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3478", "Checksum": "f736eae652ecc7f4e637464e440c22bc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2006.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.03.2007 2-BE.2006.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. Angestellter der Gemeindepolizei.\n- Der Betroffene war nicht verpflichtet, im Rahmen der Bewerbung auf die bestehende Überschuldung hinzuweisen. Die offenen Verlustscheine und Betreibungen lassen nicht auf eine mangelnde Eignung im Sinne des Personalreglements schliessen (Erw. II/2).\n- Im Falle einer Kündigungsabsicht hat die Anstellungsbehörde grundsätzlich in den letzten Tagen der Bewährungszeit bzw. unmittelbar danach zu reagieren (Erw. II/3.1 und 3.2)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:34", "Checksum": "f70b38dc9fb8b0b5df0cf1ee52f20036", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.03.2007 2-BE.2006.20\nRegeste:\nKommunales Dienstverhältnis. Angestellter der Gemeindepolizei.\n- Der Betroffene war nicht verpflichtet, im Rahmen der Bewerbung auf die bestehende Überschuldung hinzuweisen. Die offenen Verlustscheine und Betreibungen lassen nicht auf eine mangelnde Eignung im Sinne des Personalreglements schliessen (Erw. II/2).\n- Im Falle einer Kündigungsabsicht hat die Anstellungsbehörde grundsätzlich in den letzten Tagen der Bewährungszeit bzw. unmittelbar danach zu reagieren (Erw. II/3.1 und 3.2).\n\n2007 Auflösung Anstellungsverhältnis 359\n\nInspektor O.: \"Frau T. ist eine gute Lehrerin und jede Lehrerin kann\nsich entwickeln.\"\nDie erwähnten Aspekte belegen überaus deutlich, dass von einer\nmangelnden Eignung der Klägerin, die vertraglich vereinbarte Arbeit\nauszuführen, keine Rede sein kann. Die punktuellen Kritiken der\nBeklagten an der Schulführung und dem Unterrichtsstil der Klägerin\nvermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (\"zu spät erschienen\", \"keine Pausen\", \"überstelltes Zimmer\", \"forscher Ton\",\n\"z.T. unvorbereitet\", \"keine positive Lernatmosphäre\", \"viele Kinder\nscheinen/sind unmotiviert\", \"schwache Schüler werden nicht motiviert\", \"starke Schüler werden nicht gefördert\", \"z.T. Lehrmittel aus\ndem Jahre 1978\", \"gibt klar zum Ausdruck, dass bei gewissen Schülern [Name bekannt] eine 'Abneigung' vorliegt\", \"oftmals [werden]\nSchüler miteinander verglichen\", \"Kinder [werden] nicht individuell\ngefördert\", \"Notengebung [ist] oftmals widersprüchlich\"). Zum einen\nsind die Vorwürfe kaum objektiviert (nur über einen einzigen Schulbesuch eines Schulpflegemitglieds besteht eine Aktennotiz!); zum\nandern lässt sich daraus allenfalls auf (verbesserungsfähige) Mängel\nin der Leistung und im Verhalten, nicht aber auf eine objektive Unfähigkeit der Klägerin als Lehrperson schliessen. Dasselbe gilt auch\nin Bezug auf den anlässlich der Verhandlung mehrmals geäusserten\nVorwurf, die Klägerin sei nicht bereit, Kritik entgegenzunehmen und\nkonstruktiv damit umzugehen. Im Übrigen widerspricht der Vorwurf\ndiametral der Aussage im Bericht des Inspektorats Volksschule vom\n16. September 2005, S. 6 (\"T. ist an der Weiterentwicklung ihres\nUnterrichts interessiert, sie probiert aus, reflektiert und entwickelt\nihre pädagogische Arbeit weiter\"). Schliesslich ist wesentlich, dass\nkeine Vorwürfe von Eltern aktenkundig sind, welche die Eignung der\nKlägerin als Lehrperson in Frage stellen würden.\n\n102 Kommunales Dienstverhältnis. Angestellter der Gemeindepolizei.\n- Der Betroffene war nicht verpflichtet, im Rahmen der Bewerbung\nauf die bestehende Überschuldung hinzuweisen. Die offenen Verlustscheine und Betreibungen lassen nicht auf eine mangelnde Eignung\nim Sinne des Personalreglements schliessen (Erw. II/2).\n360 Personalrekursgericht 2007\n\n- Im Falle einer Kündigungsabsicht hat die Anstellungsbehörde\ngrundsätzlich in den letzten Tagen der Bewährungszeit bzw. unmittelbar danach zu reagieren (Erw. II/3.1 und 3.2).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 5. März 2007 in Sachen\nH. gegen Einwohnergemeinde W. (2-BE.2006.20).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. Die Kündigung wurde durch die Beklagte unter anderem\ndamit begründet, dass der Kläger \"ein ansehnliches Register an offenen Verlustscheinen und Betreibungen aufweist\". Die offenen Verlustscheine wurden auf Fr. 53'828.90 und die offenen Betreibungen\nauf Fr. 124'402.70 beziffert. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der\nLeumund des Klägers sei dadurch derart gravierend belastet, dass er\nals Polizist nicht mehr tragbar sei. Damit wird sinngemäss eine\nmangelnde Eignung geltend gemacht.\nIn der Klageantwort wurde ergänzend ausgeführt, zur Zeit der\nAnstellung sei bei der Beklagten über die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Klägers nichts aktenkundig gewesen. Es habe\nbisher nicht zu den Gepflogenheiten des Gemeinderates gehört, bei\nder Anstellung von Personal Betreibungsauszüge einzuverlangen.\nDie vorliegenden Auszüge würden nachweisen, dass im Zeitpunkt\nder Anstellung \"nur\" sieben Betreibungen mit einem Totalbetrag von\ngut Fr. 10'000.-- verzeichnet gewesen seien.\n2.2. Im Zusammenhang mit der Bewerbung hat der potenzielle\nArbeitnehmer von sich aus nur über solche Umstände Auskunft zu\ngeben, die in einem unmittelbaren objektiven Zusammenhang zum\nArbeitsverhältnis stehen und nur, soweit die Eigenschaften dem Arbeitgeber nicht bekannt sind oder bekannt sein müssen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet eine Partei nicht, bei Vertragsverhandlungen auf Umstände hinzuweisen, von denen die Gegenpartei sich selber Kenntnis verschaffen kann (Ullin Streif/Adrian\nvon Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich 2006, Art. 328b N 11\n2007 Auflösung Anstellungsverhältnis 361\n\n"}