Der Inhalt der Verfügung war mithin nicht die originäre Festlegung des Lohns, sondern die Regelung der Überführungsmodalitäten ("1:1-Überführung" oder Überführung mit Differenzzahlung). Daraus ergibt sich, dass die bisherige Besoldung im Sinne von Ziffer 1 Anhang III LD, welche mittels Verfügung rechtskräftig festgesetzt worden ist, grundsätzlich nicht mehr mittels Beschwerde gegen die Lohnverfügung per 1. April 2001 in Frage gestellt werden kann. 2007 Besoldung 371