Auch nach Massgabe der Gesetzessystematik lassen sich keine relevanten Schlüsse ziehen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass – zusätzlich zur Einteilung der Mitarbeitenden in die einzelnen Lohnstufen – die hauptsächliche Zielsetzung der Lohnverfügungen per 1. April 2001 in der Festlegung bestand, ob der bisherige Lohn unverändert überführt wurde (Ziffer 1 Abs. 1 Anhang III LD) oder ob Differenzzahlungen angeordnet werden mussten (Ziffern 2 und 3 Anhang III LD). Der Inhalt der Verfügung war mithin nicht die originäre Festlegung des Lohns, sondern die Regelung der Überführungsmodalitäten ("1:1-Überführung" oder Überführung mit Differenzzahlung).