Ziffer 1 Abs. 1 Anhang III LD der bisherige, d.h. der per 1. Januar 2001 verfügte Lohn überführt. Der Beschwerdeführer geht mit seiner Rüge (vgl. Erw. 3.1 hievor) implizit davon aus, die Lohnverfügung per 1. April 2001 lasse sich nicht nur in Bezug darauf überprüfen, ob die Überführung korrekt vorgenommen wurde, sondern auch in Bezug darauf, ob der Lohn seinerzeit (nach Massgabe des alten Rechts) rechtmässig festgelegt wurde. Dem Wortlaut der Übergangsregelungen lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen, ebenso wenig den einschlägigen Materialien. Auch nach Massgabe der Gesetzessystematik lassen sich keine relevanten Schlüsse ziehen.