3.2. Per 1. Januar 2001 wurde der Lohn des Beschwerdeführers um Fr. 4'488.25 erhöht und auf Fr. 88'696.50 festgelegt. Die entsprechende Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verzichtet darauf, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine formelle Überprüfung der erwähnten Verfügung zu verlangen. Tatsächlich bestünde ein derartiger Anspruch (welcher in concreto vor der Anstellungsbehörde als seinerzeitige "letzte Instanz" hätte geltend gemacht werden müssen) nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäss § 27 VRPG. 3.3. Mit der umstrittenen Lohnverfügung per 1. April 2001 wurde gemäss Ziffer 1 Abs. 1 Anhang III