{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-04-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2006-12_2007-04-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3480", "Checksum": "8ac881b87301f871c954f7e1d232acf3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2006.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.04.2007 2-BE.2006.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohndekret, Übergangsregelung.\n- Der Lohn, welcher per 1. 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A. gegen Regierungsrat des Kantons Aargau (2-BE.2006.12).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.4. In Bezug auf das Übergangsrecht ist wesentlich, dass die\nfrüheren Besoldungen grundsätzlich per 1. April 2001 unverändert in\ndas neue Lohnsystem gemäss Lohndekret überführt wurden (Ausnahme: die frühere Besoldung lag unter dem Minimum oder über\ndem Maximum der neuen Lohnstufe und die Voraussetzungen betreffend Wahrung des Besitzstands waren nicht erfüllt; vgl. Ziffer 1 ff.\ndes Anhangs III Lohndekret). Die erstmaligen individuellen Lohnanpassungen erfolgten per 1. Januar 2002 (Ziffer 5 Anhang III Lohndekret). Eine explizite Bestimmung, bis zu welchem Zeitpunkt das\nneue Lohnsystem vollumfänglich eingeführt bzw. durch die Überführung perpetuierte oder neu entstandene Lohnungleichheiten eliminiert sein müssen, lässt sich den einschlägigen Erlassen nicht entnehmen.\n3.\n3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die umstrittene Lohnverfügung\nper 1. April 2001 sei zu korrigieren, da er bereits nach Massgabe des\nalten Rechts (Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung\nder Staatsbeamten vom 24. November 1971 [Besoldungsdekret] und\ndessen Folgeerlasse) nicht korrekt besoldet worden sei. Die 1:1-\nÜberführung sei insofern nicht gerechtfertigt.\n370 Personalrekursgericht 2007\n\n3.2. Per 1. Januar 2001 wurde der Lohn des Beschwerdeführers\num Fr. 4'488.25 erhöht und auf Fr. 88'696.50 festgelegt. Die entsprechende Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in\nRechtskraft. Der Beschwerdeführer verzichtet darauf, im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren eine formelle Überprüfung der erwähnten Verfügung zu verlangen. Tatsächlich bestünde\nein derartiger Anspruch (welcher in concreto vor der Anstellungsbehörde als seinerzeitige \"letzte Instanz\" hätte geltend gemacht werden\nmüssen) nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäss\n§ 27 VRPG.\n3.3. Mit der umstrittenen Lohnverfügung per 1. April 2001\nwurde gemäss Ziffer 1 Abs. 1 Anhang III LD der bisherige, d.h. der\nper 1. Januar 2001 verfügte Lohn überführt.\nDer Beschwerdeführer geht mit seiner Rüge (vgl. Erw. 3.1 hievor) implizit davon aus, die Lohnverfügung per 1. April 2001 lasse\nsich nicht nur in Bezug darauf überprüfen, ob die Überführung\nkorrekt vorgenommen wurde, sondern auch in Bezug darauf, ob der\nLohn seinerzeit (nach Massgabe des alten Rechts) rechtmässig festgelegt wurde. Dem Wortlaut der Übergangsregelungen lässt sich\ndiesbezüglich nichts entnehmen, ebenso wenig den einschlägigen\nMaterialien. Auch nach Massgabe der Gesetzessystematik lassen sich\nkeine relevanten Schlüsse ziehen.\nNach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich,\ndass – zusätzlich zur Einteilung der Mitarbeitenden in die einzelnen\nLohnstufen – die hauptsächliche Zielsetzung der Lohnverfügungen\nper 1. April 2001 in der Festlegung bestand, ob der bisherige Lohn\nunverändert überführt wurde (Ziffer 1 Abs. 1 Anhang III LD) oder ob\nDifferenzzahlungen angeordnet werden mussten (Ziffern 2 und 3\nAnhang III LD). Der Inhalt der Verfügung war mithin nicht die originäre Festlegung des Lohns, sondern die Regelung der Überführungsmodalitäten (\"1:1-Überführung\" oder Überführung mit Differenzzahlung). Daraus ergibt sich, dass die bisherige Besoldung im\nSinne von Ziffer 1 Anhang III LD, welche mittels Verfügung rechtskräftig festgesetzt worden ist, grundsätzlich nicht mehr mittels Beschwerde gegen die Lohnverfügung per 1. April 2001 in Frage gestellt werden kann.\n2007 Besoldung 371\n\nDie skizzierte Regelung hat zur Folge, dass die Unrechtmässigkeit einer allenfalls nicht korrekt festgelegten bisherigen Besoldung\nüber den 1. April 2001 perpetuiert wird. Dies ist indessen als Konsequenz der formellen Rechtskraft der seinerzeitigen Verfügung in\nKauf zu nehmen. Wie gesehen (Erw. 3.2 hiervor) kann der Lohn,\nwelcher zu Recht unverändert überführt wurde, nur dann auf seine\nRechtmässigkeit überprüft werden, wenn gegenüber der massgebenden früheren Lohnverfügung die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäss § 27 VRPG erfüllt sind.\n3.4. Gründe, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Lohn per 1. Januar 2001 rechtfertigen würden, sind weder\nerkennbar noch wurden sie vom Beschwerdeführer je geltend gemacht. Im Weiteren ist offensichtlich und unbestritten, dass die Überführung korrekt vorgenommen wurde. Die Beschwerde gegen die\nLohnverfügung per 1. April 2001 ist somit abzuweisen, soweit darauf\neingetreten werden darf.\n\n105 Lohnfestsetzung innerhalb einer bestimmten Stufe.\n- Werden Mitarbeitende von einer tieferen in eine höhere Lohnstufe\numgeteilt, besteht kein Anspruch darauf, den bisherigen Leistungsanteil beizubehalten (Erw. II/1-4).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 25. September 2007 in\nSachen A. gegen Gerichtspräsidium K. (2-BE.2006.28). Gegen den Entscheid\nist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}