2007 Besoldung 369 II. Besoldung 104 Lohndekret, Übergangsregelung. - Der Lohn, welcher per 1. April 2001 überführt wurde, kann nicht mittels Beschwerde gegen die auf dieses Datum hin ausgestellte neue Lohnverfügung in Frage gestellt werden (Erw. II/2.4 und 3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 30. April 2007 in Sa- chen v. A. gegen Regierungsrat des Kantons Aargau (2-BE.2006.12). Aus den Erwägungen 2.4. In Bezug auf das Übergangsrecht ist wesentlich, dass die früheren Besoldungen grundsätzlich per 1. April 2001 unverändert in das neue Lohnsystem gemäss Lohndekret überführt wurden (Aus- nahme: die frühere Besoldung lag unter dem Minimum oder über dem Maximum der neuen Lohnstufe und die Voraussetzungen betref- fend Wahrung des Besitzstands waren nicht erfüllt; vgl. Ziffer 1 ff. des Anhangs III Lohndekret). Die erstmaligen individuellen Lohnan- passungen erfolgten per 1. Januar 2002 (Ziffer 5 Anhang III Lohn- dekret). Eine explizite Bestimmung, bis zu welchem Zeitpunkt das neue Lohnsystem vollumfänglich eingeführt bzw. durch die Überfüh- rung perpetuierte oder neu entstandene Lohnungleichheiten elimi- niert sein müssen, lässt sich den einschlägigen Erlassen nicht ent- nehmen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die umstrittene Lohnverfügung per 1. April 2001 sei zu korrigieren, da er bereits nach Massgabe des alten Rechts (Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten vom 24. November 1971 [Besoldungsdekret] und dessen Folgeerlasse) nicht korrekt besoldet worden sei. Die 1:1- Überführung sei insofern nicht gerechtfertigt. 370 Personalrekursgericht 2007 3.2. Per 1. Januar 2001 wurde der Lohn des Beschwerdeführers um Fr. 4'488.25 erhöht und auf Fr. 88'696.50 festgelegt. Die ent- sprechende Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verzichtet darauf, im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Verfahren eine formelle Über- prüfung der erwähnten Verfügung zu verlangen. Tatsächlich bestünde ein derartiger Anspruch (welcher in concreto vor der Anstellungsbe- hörde als seinerzeitige "letzte Instanz" hätte geltend gemacht werden müssen) nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäss § 27 VRPG. 3.3. Mit der umstrittenen Lohnverfügung per 1. April 2001 wurde gemäss Ziffer 1 Abs. 1 Anhang III LD der bisherige, d.h. der per 1. Januar 2001 verfügte Lohn überführt. Der Beschwerdeführer geht mit seiner Rüge (vgl. Erw. 3.1 hie- vor) implizit davon aus, die Lohnverfügung per 1. April 2001 lasse sich nicht nur in Bezug darauf überprüfen, ob die Überführung korrekt vorgenommen wurde, sondern auch in Bezug darauf, ob der Lohn seinerzeit (nach Massgabe des alten Rechts) rechtmässig fest- gelegt wurde. Dem Wortlaut der Übergangsregelungen lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen, ebenso wenig den einschlägigen Materialien. Auch nach Massgabe der Gesetzessystematik lassen sich keine relevanten Schlüsse ziehen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass – zusätzlich zur Einteilung der Mitarbeitenden in die einzelnen Lohnstufen – die hauptsächliche Zielsetzung der Lohnverfügungen per 1. April 2001 in der Festlegung bestand, ob der bisherige Lohn unverändert überführt wurde (Ziffer 1 Abs. 1 Anhang III LD) oder ob Differenzzahlungen angeordnet werden mussten (Ziffern 2 und 3 Anhang III LD). Der Inhalt der Verfügung war mithin nicht die ori- ginäre Festlegung des Lohns, sondern die Regelung der Überfüh- rungsmodalitäten ("1:1-Überführung" oder Überführung mit Diffe- renzzahlung). Daraus ergibt sich, dass die bisherige Besoldung im Sinne von Ziffer 1 Anhang III LD, welche mittels Verfügung rechts- kräftig festgesetzt worden ist, grundsätzlich nicht mehr mittels Be- schwerde gegen die Lohnverfügung per 1. April 2001 in Frage ge- stellt werden kann. 2007 Besoldung 371 Die skizzierte Regelung hat zur Folge, dass die Unrechtmässig- keit einer allenfalls nicht korrekt festgelegten bisherigen Besoldung über den 1. April 2001 perpetuiert wird. Dies ist indessen als Konse- quenz der formellen Rechtskraft der seinerzeitigen Verfügung in Kauf zu nehmen. Wie gesehen (Erw. 3.2 hiervor) kann der Lohn, welcher zu Recht unverändert überführt wurde, nur dann auf seine Rechtmässigkeit überprüft werden, wenn gegenüber der massgeben- den früheren Lohnverfügung die Voraussetzungen einer Wiederauf- nahme gemäss § 27 VRPG erfüllt sind. 3.4. Gründe, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens be- treffend Lohn per 1. Januar 2001 rechtfertigen würden, sind weder erkennbar noch wurden sie vom Beschwerdeführer je geltend ge- macht. Im Weiteren ist offensichtlich und unbestritten, dass die Über- führung korrekt vorgenommen wurde. Die Beschwerde gegen die Lohnverfügung per 1. April 2001 ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. 105 Lohnfestsetzung innerhalb einer bestimmten Stufe. - Werden Mitarbeitende von einer tieferen in eine höhere Lohnstufe umgeteilt, besteht kein Anspruch darauf, den bisherigen Leistungs- anteil beizubehalten (Erw. II/1-4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 25. September 2007 in Sachen A. gegen Gerichtspräsidium K. (2-BE.2006.28). Gegen den Entscheid ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 4 LD setzt sich der Lohn zusammen aus einem Po- sitionsanteil, einem Leistungsanteil und allfälligen Lohnzulagen. Umstritten ist im vorliegenden Fall die Höhe des Leistungsanteils ab dem 1. Januar 2002. 2. 2.1. Im Anhang I zum Lohndekret legte der Grosse Rat den Lohnstufenplan fest, welcher das Minimum (Positionsanteil) und das