Entsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Personalrekursgericht steht zwar grundsätzlich die Ermessensüberprüfung zu, doch ist in concreto Zurückhaltung geboten, da über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Fragestellungen betreffend die Umsetzung des neuen Lohnsystems tangiert sind. Es erweist sich daher nicht als sachgerecht, den Fall im vorliegenden Verfahren abschliessend zu beurteilen. Dies gilt umso mehr, als auch das Interesse des Beschwerdefüh- 2006 Besoldung 445