Im Zusammenhang mit der erwähnten unzulässigen Beschränkung der Vergleichsbasis ergibt sich, dass relevante Vergleichszahlen inklusive einer Berechnung des Lohns des Beschwerdeführers gemäss einem geeigneten "Lohntool" fehlen. Ebenso mangelt es an jeglichen Angaben darüber, welche spezifischen Gründe in concreto ein allfälliges Abweichen vom "Lohntool" rechtfertigen könnten. Der Sachverhalt ist insofern nur mangelhaft abgeklärt. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.