Im Übrigen erscheint die von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Vergleichsbasis (Mitarbeitende innerhalb einer bestimmten Funktionsgruppe) namentlich auch aus Gründen des Übergangsrechts unzulässig. Dies ergibt sich daraus, dass jene Funktionen, welche mit dem neuen Lohnsystem auf ein höheres Lohnniveau angehoben wurden, aufgrund der Übergangsregelung (Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2 Abs. 1 sowie Ziff. 3 Abs. 1 Anhang III LD) per 1. April 2001 tendenziell im unteren Bereich des Lohnbands ihrer Lohnstufe lagen (je grösser der Anstieg des Lohnniveaus, desto tiefer die Position innerhalb des Lohnbandes).