durfte. Wesentlich ist indessen, dass allfällige durch die Überführung entstandenen Verzerrungen über die gesamte Verwaltung hinweg nach einheitlichen Gesichtspunkten ausgeglichen werden mussten. Selbst für den Fall, dass dem Beschwerdeführer aus übergangsrechtlichen Gründen per 1. Januar 2002 noch nicht die ihm gemäss neuem Lohnsystem zustehende Besoldung zugesprochen werden konnte, erweist sich demzufolge ein Gesamtvergleich als unumgänglich. Im Übrigen erscheint die von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Vergleichsbasis (Mitarbeitende innerhalb einer bestimmten Funktionsgruppe) namentlich auch aus Gründen des Übergangsrechts unzulässig.