Ausgangspunkt für die Lohnfestsetzung ist und bleibt jedoch stets der Gesamtvergleich über sämtliche Lohnstufen und Organisationseinheiten hinweg; Abweichungen sind einzelfallweise zu begründen. Nur so lässt sich erreichen, dass die Lohnentwicklung in der gesamten Verwaltung nach einem grundsätzlich einheitlichen Massstab erfolgt. 3.5.2. Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob mit den erstmaligen individuellen Lohnanpassungen per 1. Januar 2002 das neue Lohnsystem bereits vollumfänglich umgesetzt oder ob dieses Ziel erst in einem späteren Zeitpunkt erreicht wurde.