In der Praxis lässt sich dieser Vergleich durch ein so genanntes "Lohntool" erreichen. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Software, welche die kantonale Abteilung Personal + Organisation verwendet, den entsprechenden Anforderungen genügt. 3.5. Der Vollständigkeit halber gilt es, zusätzlich auf die nachfolgenden Punkte hinzuweisen: 3.5.1. Die vorstehenden Ausführungen bedeuten keineswegs, dass sich die Lohnentwicklungen stringent nach einem bestimmten "Lohntool" zu richten hätten. Vielmehr steht es der Anstellungsbehörde frei, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens hiervon abzuweichen.