PLV erfolgt die Lohnentwicklung unter anderem nach Massgabe der aktuellen Lohnposition der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innerhalb des Leistungsanteils. Eine Einschränkung, wonach die aktuelle Lohnposition nur in Relation zu einer bestimmten Funktionsgruppe oder zu einer bestimmten Lohnstufe (vgl. Richtlinien Ziffer 5 Abs. 2) zu berücksichtigen wäre, fehlt. Insofern erweist sich nicht nur die Argumentation der Vorinstanz als zu eng, sondern auch die Formulierung der Richtlinien. Massgebend ist nicht der Vergleich mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der gleichen Funktion oder der gleichen Lohnstufe, sondern der Vergleich über alle Funktionen und Lohnstufen hinweg.