Richtlinien Ziffer 5 Abs. 2) der Vergleich mit sämtlichen einer bestimmten Lohnstufe zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern massgebend ist. Ein derartiger Vergleich wurde in concreto unterlassen. Die Argumentation der Vorinstanz erweist sich demzufolge von vornherein als mangelhaft. 3.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beschränkung der Vergleichsbasis lässt sich auch nicht auf das Lohndekret oder die Personal- und Lohnverordnung stützen, im Gegenteil: Gemäss § 36 Abs. 1 lit. c PLV erfolgt die Lohnentwicklung unter anderem nach Massgabe der aktuellen Lohnposition der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innerhalb des Leistungsanteils.