Die Argumentation der Vorinstanz beschränkt sich auf die folgenden Vergleiche: Den Vergleich mit einzelnen Mitarbeitenden der Funktion P. (betreffend Höhe des Zuwachses des Leistungsanteils per 1. Januar 2002), den Vergleich mit sämtlichen Mitarbeitenden dieser Funktionsgruppe (betreffend Stellung innerhalb des Lohnbandes per 1. Januar 2002) sowie den Vergleich mit einer bestimmten Person. Diese Vergleiche vermögen indessen insofern nicht zu genügen, als nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Richtlinien ("Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern […], die in der gleichen Lohnstufe eingereiht sind […]"; Richtlinien Ziffer 5 Abs. 2)