lohnmässig ein "Nachholbedarf" bestanden, um ihn innerhalb der Lohnstufe 13 höher zu positionieren. Trotz dem Umstand, dass eine Vergleichsperson per 1. Januar 2002 einen rund Fr. 550.-- höheren Leistungsanteilzuwachs erhielt, könne von einer Verletzung des Lohngleichheitsgrundsatzes keine Rede sein. 3.2. Die Argumentation der Vorinstanz beschränkt sich auf die folgenden Vergleiche: