Trotz nachträglicher Zuweisung des Beschwerdeführers in die Lohnstufe 13 (anstatt 12) wurde darauf verzichtet, seine Besoldung rückwirkend per 1. Januar 2002 zu erhöhen. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer gemäss der (rückwirkenden) Lohnverfügung vom 20. Dezember 2002 im fraglichen Zeitraum innerhalb des Lohnbandes der Lohnstufe 13 bei 113,54 % befunden habe. Gegenüber zwölf Vergleichspersonen der Funktion P., welche per 1. Januar 2002 einen höheren Zuwachs des Leistungsanteils erhielten, habe er sich damit an vierthöchster Stelle befunden. Damit erscheine das Lohngefüge innerhalb der Funktionsgruppe P. durchaus kohärent und nachvollziehbar.