Lebenserfahrung sowie Erfahrungen in Haus-, Erzie- hungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen. § 36 Abs. 1 PLV schreibt vor, dass für die Lohnentwicklung innerhalb des Leistungsanteils folgende Aspekte massgebend sind: "a) die für die Leistungshonorierung verfügbare Lohnsumme, b) die auf Grund des jährlichen Gesprächs erfolgte Beurteilung der Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, c) die aktuelle Lohnposition der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innerhalb des Leistungsanteils, d) das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde." 2.3.