2.2. Gemäss § 35 Abs. 3 PLV erfolgt die Festsetzung des Anfangslohns unter Berücksichtigung der Erfahrungen in früheren Stellen, ausgewiesenen Fähigkeiten und der besonderen Eignung für die neue Stelle; Lebenserfahrung sowie Erfahrungen in Haus-, Erzie- hungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen.