Umstritten ist in concreto die Höhe des Leistungsanteils ab dem 1. Januar 2002. 2. 2.1. Bei der Festlegung des Anfangslohnes werden die für die vorgesehene Arbeit bedeutsamen Berufs- und Lebenserfahrungen im Leistungsanteil berücksichtigt (§ 8 Abs. 1 LD). Der Regierungsrat bzw. das Obergericht oder die von diesen bezeichneten Stellen ermitteln jährlich auf Grund der Leistungsbeurteilung und der bisherigen Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Leistungsanteil (§ 6 Abs. 1 LD). Die Bandbreite für den Leistungsanteil beträgt 40 % des Positionsanteils (§ 6 Abs. 4 LD). 2.2. Gemäss § 35 Abs. 3