{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-09-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2005-50017_2006-09-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3585", "Checksum": "41cb0064949ed088873a3b577238d613"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2005.50017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 08.09.2006 2-BE.2005.50017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Dienstverhältnis. Höhe des Leistungsanteils.\n- Für die Beurteilung der Frage, wie hoch ein Leistungsanteil festzusetzen ist, darf nicht bloss auf den Vergleich mit einzelnen Mitarbeitenden derselben Funktion abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Positionierung sämtlicher Mitarbeitenden mit vergleichbaren Voraussetzungen über alle Lohnstufen hinweg."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:47", "Checksum": "85554923b3cad22d2559472c46739768", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 08.09.2006 2-BE.2005.50017\nRegeste:\nKantonales Dienstverhältnis. Höhe des Leistungsanteils.\n- Für die Beurteilung der Frage, wie hoch ein Leistungsanteil festzusetzen ist, darf nicht bloss auf den Vergleich mit einzelnen Mitarbeitenden derselben Funktion abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Positionierung sämtlicher Mitarbeitenden mit vergleichbaren Voraussetzungen über alle Lohnstufen hinweg.\n\n2006 Besoldung 439\n\nII. Besoldung\n\n89 Kantonales Dienstverhältnis. Höhe des Leistungsanteils.\n- Für die Beurteilung der Frage, wie hoch ein Leistungsanteil festzusetzen ist, darf nicht bloss auf den Vergleich mit einzelnen Mitarbeitenden derselben Funktion abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist\nvielmehr die Positionierung sämtlicher Mitarbeitenden mit vergleichbaren Voraussetzungen über alle Lohnstufen hinweg.\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 8. September 2006 in\nSachen T. gegen Regierungsrat (2-BE.2005.50017).\n\nSachverhalt\n\nT. wurde ursprünglich in die Lohnstufe 12 eingeteilt; sein Jahresbruttolohn von Fr. 101'131.80 wurde per 1. April 2001 unverändert überführt. Per 1. Januar 2002 erfolgte eine Lohnerhöhung auf\nFr. 103'811.45.\nAufgrund einer Neubewertung des Arbeitsplatzes von T. wurde\ner mit Verfügung vom 2. Mai 2002 rückwirkend per 1. April 2001\nder Lohnstufe 13 zugeordnet. Die Jahresbruttolöhne 2001 und 2002\nwurden unverändert auf Fr. 101'131.80 bzw. Fr. 103'811.45 belassen.\nT. verlangt, die per 1. Januar 2002 gewährte Lohnerhöhung sei nach\nMassgabe der Einreihung in die Lohnstufe 13 rückwirkend neu festzulegen.\n\nAus den Erwägungen\n\nII/1. Gemäss § 4 LD setzt sich der Lohn zusammen aus einem\nPositionsanteil, einem Leistungsanteil und allfälligen Lohnzulagen.\n440 Personalrekursgericht 2006\n\nUmstritten ist in concreto die Höhe des Leistungsanteils ab dem\n1. Januar 2002.\n2.\n2.1. Bei der Festlegung des Anfangslohnes werden die für die\nvorgesehene Arbeit bedeutsamen Berufs- und Lebenserfahrungen im\nLeistungsanteil berücksichtigt (§ 8 Abs. 1 LD). Der Regierungsrat\nbzw. das Obergericht oder die von diesen bezeichneten Stellen ermitteln jährlich auf Grund der Leistungsbeurteilung und der bisherigen\nLohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Leistungsanteil (§ 6 Abs. 1 LD). Die Bandbreite für den Leistungsanteil\nbeträgt 40 % des Positionsanteils (§ 6 Abs. 4 LD).\n2.2. Gemäss § 35 Abs. 3 PLV erfolgt die Festsetzung des Anfangslohns unter Berücksichtigung der Erfahrungen in früheren Stellen, ausgewiesenen Fähigkeiten und der besonderen Eignung für die\nneue Stelle; Lebenserfahrung sowie Erfahrungen in Haus-, Erzie-\nhungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen. § 36\nAbs. 1 PLV schreibt vor, dass für die Lohnentwicklung innerhalb des\nLeistungsanteils folgende Aspekte massgebend sind:\n\"a) die für die Leistungshonorierung verfügbare Lohnsumme,\nb) die auf Grund des jährlichen Gesprächs erfolgte Beurteilung der Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,\nc) die aktuelle Lohnposition der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innerhalb des Leistungsanteils,\nd) das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde.\"\n2.3. Ergänzend zu den zitierten Bestimmungen des Lohndekrets\nsowie der Personal- und Lohnverordnung erliess der Regierungsrat\ndie \"Richtlinien zur Festlegung des Leistungsanteils des Lohnes\"\nvom 29. August 2001 (im Folgenden: Richtlinien). Darin wird unter\nanderem festgehalten, dass jährlich eine Leistungsbeurteilung (DIA-\nLOG) erfolgt (Richtlinien Ziffer 2). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nmit einer A-, B1- oder B2-Beurteilung steigen im Leistungsband\nschrittweise bis zum Maximum von 140 %, wobei der Anstieg bei\neiner A-Beurteilung rascher erfolgt als bei einer B1- bzw. B2-Beur-\nteilung (Richtlinien Ziffer 3, in Kraft seit 18. September 2002). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer regelmässigen C-Beurteilung\nkönnen nicht bis zum Maximum der Lohnstufe ansteigen und nicht\n2006 Besoldung 441\n\n"}