Demnach kann festgehalten werden, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 3 PLV mit § 22 Abs. 2 LD ohne weiteres vereinbar ist. Die Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts ein von § 36 Abs. 3 PLV unabhängiges System betreffend Festlegung des Erfahrungsanteils auszugestalten und umzusetzen, ergibt sich folglich nicht. 4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Festlegung des Erfahrungsanteils des Beschwerdeführers im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ergibt sich auch kein Anspruch, innert einer gewissen Dauer den maximalen Erfahrungsanteil erreichen zu können.