Würde die Lohnanpassung durch das Obergericht vorgenommen, wäre – schon wegen den beschränkten finanziellen Mitteln und des Grundsatzes von § 11 Abs. 1 Satz 3 LD – eine von der geltenden Lösung wesentlich abweichende, andere Regelung kaum möglich. Darüber hinaus bestünde die Gefahr einer Ungleichbehandlung der Erfahrungslohnbezüger aus der Justizverwaltung und jenen aus anderen Verwaltungsbereichen (Gutachten 2009 Besoldung 443