Der Spielraum für die individuelle Lohnentwicklung liege im tieferen einstelligen Prozentbereich. Die Gefahr einer Beeinflussung der Richter durch die jährliche Lohnanpassung sei somit gering. Der Umstand, dass allen Bezügern eines Erfahrungslohns grundsätzlich eine gleich hohe Lohnerhöhung zugesprochen werde, schränke das Risiko einer Beeinflussung der richterlichen Tätigkeit zusätzlich ein. Würde die Lohnanpassung durch das Obergericht vorgenommen, wäre – schon wegen den beschränkten finanziellen Mitteln und des Grundsatzes von § 11 Abs. 1 Satz 3 LD – eine von der geltenden Lösung wesentlich abweichende, andere Regelung kaum möglich.