Diesen Wortlaut könnte man dahin verstehen, dass für die Anpassung der Erfahrungslöhne von Mitarbeitern der allgemeinen Verwaltung der Regierungsrat und bei Justizbehörden das Obergericht zuständig ist. Hänni kommt in diesem Zusammenhang jedoch zum Schluss, dass sich die Selbständigkeit der Justizverwaltung nach § 96 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) nur auf jene Bereiche bezieht, deren Regelung durch die Exekutive die richterliche Unabhängigkeit einschränken könnte. Das sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Spielraum für die individuelle Lohnentwicklung liege im tieferen einstelligen Prozentbereich.