Eigentlicher Grund für diesen Automatismus ist der Entscheid, die "Grundlöhner" keiner Leistungsbeurteilung zu unterziehen und ihnen stattdessen zum Grundlohn einen Erfahrungsanteil auszurichten. Denn es liegt auf der Hand, dass die konkrete Berufserfahrung eines Mitarbeiters anhand dessen Dienstjahre gemessen wird und damit automatisch mit jedem weiteren Jahr zunimmt. Dass bei der Bemessung der Entwicklung des Erfahrungsanteils auf die durchschnittliche Entwicklung bei den Leistungslohnbezügern abgestellt wird, ist eine Folge der Anwendung des Rechtsgleichheitsprinzips. In § 11 Abs. 1 Satz 3 LD wird im Zusammenhang mit der Steuerung der Lohnentwicklung explizit festgehalten,