sinnvoll; teils wegen Fehlens der Kriterien, teils mangels einer eindeutigen Hierarchie (Botschaft, S. 20). Insbesondere bei Richtern ist zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit von einer Leistungsbeurteilung abzusehen (Protokoll der Sitzung vom 10. September 1999 der Nichtständigen Kommission Nr. 17 "Personalvorlagen", S. 321; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 289 ff.). Die in § 36 Abs. 3 PLV vorgenommene Unterscheidung zwischen der individuellen Lohnentwicklung im Erfahrungsanteil und Leistungsanteil ist daher mit dem Rechtsgleichheitsgebot ohne weiteres vereinbar. 4.3.4.