So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131 I 105, Erw. 3.1). 4.3.3. Die Unterteilung des Staatspersonals in eine Gruppe mit Leistungslohn und eine Gruppe mit Erfahrungslohn beruht auf sachlichen Gründen.