teil in der Zeit zwischen 2001 und 2005 von Fr. 3'127.90 auf Fr. 8'352.10 erhöht. 4.3. 4.3.1. Somit ist im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle vorfrageweise zu klären, ob die vom Regierungsrat in § 36 Abs. 3 PLV statuierte Koppelung der individuellen Lohnentwicklung im Erfahrungsanteil an die durchschnittliche Lohnentwicklung im Leistungsanteil im Hinblick auf höherrangiges Recht zulässig ist. 4.3.2. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (PRGE vom 11. Juli 2005 in Sachen S.W., Erw. II/2/b).