{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2005-50016_2008-12-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3258", "Checksum": "851b7f2cccfe9d005c597847c72932f9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2005.50016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.12.2008 2-BE.2005.50016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Anstellung. Festlegung des Erfahrungsanteils\n- Inzidente Normenkontrolle von Art. 36 Abs. 3 PLV. Die Regelung, wonach Personalgruppen mit festem Grundlohn (\"Grundlöhner\") ein Erfahrungsanteil ausgerichtet wird, welcher der durchschnittlichen Lohnentwicklung des übrigen Staatspersonals (\"Leistungslöhner\") entspricht, ist rechtmässig. Insbesondere ist sie mit dem Rechtsgleichheitsgebot sowie mit § 22 LD vereinbar (Erw. II/4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:44", "Checksum": "300792dbdd5b9682e1b5c03217e51f62", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 05.12.2008 2-BE.2005.50016\nRegeste:\nKantonale Anstellung. Festlegung des Erfahrungsanteils\n- Inzidente Normenkontrolle von Art. 36 Abs. 3 PLV. Die Regelung, wonach Personalgruppen mit festem Grundlohn (\"Grundlöhner\") ein Erfahrungsanteil ausgerichtet wird, welcher der durchschnittlichen Lohnentwicklung des übrigen Staatspersonals (\"Leistungslöhner\") entspricht, ist rechtmässig. Insbesondere ist sie mit dem Rechtsgleichheitsgebot sowie mit § 22 LD vereinbar (Erw. II/4).\n\n2009 Besoldung 439\n\nIII. Besoldung\n\n99 Kantonale Anstellung. Festlegung des Erfahrungsanteils\n- Inzidente Normenkontrolle von Art. 36 Abs. 3 PLV. Die Regelung,\nwonach Personalgruppen mit festem Grundlohn (\"Grundlöhner\")\nein Erfahrungsanteil ausgerichtet wird, welcher der durchschnittlichen Lohnentwicklung des übrigen Staatspersonals (\"Leistungslöhner\") entspricht, ist rechtmässig. Insbesondere ist sie mit dem\nRechtsgleichheitsgebot sowie mit § 22 LD vereinbar (Erw. II/4).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 5. Dezember 2008 in\nSachen X. gegen Justizbehörden (2-BE.2005.50016).\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n4.\n4.1.\nWeiter ist zu prüfen, ob bei den jährlichen Lohnveränderungen\nab 1. Januar 2002 der Erfahrungsanteil des Beschwerdeführers jeweils korrekt festgelegt worden ist.\n4.2.\nGemäss § 22 Abs. 2 LD kommt bei positiver Gesamtbeurteilung\nzum Grundlohn ein vom Regierungsrat bzw. vom Obergericht\nfestgelegter Erfahrungsanteil dazu, welcher höchstens 20 % des\nGrundlohnes betragen kann. § 36 Abs. 3 PLV hält fest, dass die individuelle Lohnentwicklung im Erfahrungsanteil der durchschnittlichen Lohnentwicklung im Leistungsanteil entspricht. In Anwendung\ndieser Bestimmung erfolgten die jährlichen Lohnanpassungen des\nBeschwerdeführers jeweils nach Massgabe der durchschnittlichen\nLohnentwicklung, welche für den Leistungsanteil der Leistungslöhne\ngesprochen worden war. Konkret wurde der jährliche Erfahrungsan-\n440 Personalrekursgericht 2009\n\nteil in der Zeit zwischen 2001 und 2005 von Fr. 3'127.90 auf\nFr. 8'352.10 erhöht.\n4.3.\n4.3.1.\nSomit ist im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle vorfrageweise zu klären, ob die vom Regierungsrat in § 36 Abs. 3 PLV statuierte Koppelung der individuellen Lohnentwicklung im Erfahrungsanteil an die durchschnittliche Lohnentwicklung im Leistungsanteil im Hinblick auf höherrangiges Recht zulässig ist.\n4.3.2.\nDer Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV\nist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (PRGE vom 11. Juli 2005 in Sachen\nS.W., Erw. II/2/b).\nInnerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von öffentlichrechtlich Angestellten massgebend sein sollen.\nVerfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein\nnach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen\nsich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So\nhat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt ist, wenn\nBesoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter,\nErfahrung Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene\nVerantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131 I 105,\nErw. 3.1).\n4.3.3.\nDie Unterteilung des Staatspersonals in eine Gruppe mit Leistungslohn und eine Gruppe mit Erfahrungslohn beruht auf sachlichen\nGründen. Die Einführung eines leistungsorientierten Lohnsystems\ndient der Gerechtigkeit, Flexibilität, Leistungs- und Führungsbetonung (vgl. dazu Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau\nan den Grossen Rat vom 19. Mai 1999 [Botschaft], S. 13 f.). Eine\nLeistungsbeurteilung ist jedoch bei gewissen Berufsgruppen nicht\n2009 Besoldung 441\n\n"}