mungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren gemäss §§ 39 und 40 PersG. Gemäss § 39 lit. a PersG beurteilt das Personalrekursgericht vertragliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Klageverfahren. Somit ergibt sich, dass das klägerische Begehren betreffend Entschädigung aufgrund unrechtmässiger Kündigung nicht im Be- schwerde-, sondern im Klageverfahren zu beurteilen ist. Dasselbe gilt analog auch in Bezug auf das Begehren um Ausrichtung eines Arbeitszeugnisses. 4. 4.1. Gemäss § 78a Abs. 2