27. August 2003 keine schlüssigen Indizien für eine Anstellung mittels Verfügung ergeben (vgl. Erw. 2.1 hievor). 3. 3.1. Das Personalreglement enthält keine Angaben darüber, ob die Kündigung eines Anstellungsverhältnisses durch die Gemeinde eine Verfügung oder eine vertragliche Erklärung darstellt. Entsprechend den obigen Darlegungen (vgl. Erw. 2.4 hievor) ist aufgrund dieser Lücke auf das kantonale Recht abzustellen. Gemäss § 48 PLV bildet die Kündigung seitens des Kantons keine Verfügung, sondern eine vertragliche Erklärung. Diese Regelung ist jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden, in welchem die Anstellung mittels Vertrag erfolgte, analog auch im kommunalen