§ 3 Abs. 1 PersG hält den Grundsatz fest, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen dem Kanton und seinem Personal auf Vertrag beruhen. Da das Personalreglement die Anstellung mittels Verfügung sowie diejenige mittels Vertrag gleichwertig behandelt (vgl. Erw. 2.3 hievor), ist gestützt auf § 50 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PersG im Regelfall von einem Vertrag auszugehen. Dies gilt mithin auch im konkreten Fall, da sich aus dem Schreiben des Gemeinderates vom 2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 429