In Bezug auf die Grundlage der Anstellung sind die beiden Bestimmungen wenig aussagekräftig: § 5 Personalreglement deutet eher darauf hin, dass in der Regel eine Anstellung mittels Verfügung erfolgt ("gewählt"), § 7 Personalreglement lässt eher darauf schliessen, dass nur in Bezug auf Beamte Wahlen vorgenommen werden. 2.4. Gemäss § 50 GG sind bei allfälligen Lücken des kommunalen Dienst- und Besoldungsreglements die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts anwendbar. § 3 Abs. 1 PersG hält den Grundsatz fest, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen dem Kanton und seinem Personal auf Vertrag beruhen.