Weder aus § 4 noch aus einer anderen Bestimmung des Personalreglements lassen sich schlüssige Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob in der Regel eine Anstellung mittels (Wahl-)Verfügung oder mittels Vertrag erfolgt. §§ 5 und 7 Personalreglement legen primär die Zuständigkeit für die Anstellung bzw. die Dauer des Dienstverhältnisses fest. In Bezug auf die Grundlage der Anstellung sind die beiden Bestimmungen wenig aussagekräftig: § 5 Personalreglement deutet eher darauf hin, dass in der Regel eine Anstellung mittels Verfügung erfolgt ("gewählt"), § 7 Personalreglement lässt eher darauf schliessen, dass nur in Bezug auf Beamte Wahlen vorgenommen werden.