Soweit erkennbar hat sich der Kläger bis dato nie explizit zur Rechtsnatur der Anstellung geäussert. 2.3. Gemäss § 4 Satz 1 des Personalreglements der Einwohnergemeinde M. vom 29. Mai 2000 (Personalreglement) ist das Dienstverhältnis des ständigen Personals öffentlichrechtlicher Natur. "Es wird durch die Wahl und deren Annahme oder durch den Anstellungsvertrag begründet" (Satz 2). Weder aus § 4 noch aus einer anderen Bestimmung des Personalreglements lassen sich schlüssige Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob in der Regel eine Anstellung mittels (Wahl-)Verfügung oder mittels Vertrag erfolgt.