2.2. Im Schreiben an den Kläger vom 14. September 2005 (Begründung der Kündigung) führte der Gemeinderat M. sinngemäss aus, auf eine Rechtsmittelbelehrung sei in der Kündigung vom 16. August 2005 verzichtet worden, da sie bei Streitigkeiten aus Vertrag nicht zwingend sei. Auch in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2006 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, es sei zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis abgeschlossen worden. Soweit erkennbar hat sich der Kläger bis dato nie explizit zur Rechtsnatur der Anstellung geäussert.