{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-03-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-BE-2005-50012_2006-03-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3583", "Checksum": "1e232b986e34336787b188916be907ae"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-BE.2005.50012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.03.2006 2-BE.2005.50012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunales Dienstverhältnis. Begehren um Entschädigung wegen unrechtmässiger Kündigung\n- Durch Auslegung ergibt sich, dass in concreto von einer vertraglichen Anstellung auszugehen ist (Erw. 2). Entsprechend stellt die Kündigung keine Verfügung, sondern eine vertragliche Erklärung dar. Das Begehren um Zusprechung einer Entschädigung aufgrund einer unrechtmässigen Kündigung ist folglich im Klageverfahren zu beurteilen (Erw. 3).\n- Es besteht im vorliegenden Fall keine gesetzliche Bestimmung, welche abweichend von § 78a VRPG die Geltendmachung der Entschädigungsforderung innert bestimmter Frist vorschreiben würde; eine analoge Anwendung von § 37 PersG ist ausgeschlossen (Erw.4)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:57", "Checksum": "fe107fea2f427c9816890868551c60ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.03.2006 2-BE.2005.50012\nRegeste:\nKommunales Dienstverhältnis. Begehren um Entschädigung wegen unrechtmässiger Kündigung\n- Durch Auslegung ergibt sich, dass in concreto von einer vertraglichen Anstellung auszugehen ist (Erw. 2). Entsprechend stellt die Kündigung keine Verfügung, sondern eine vertragliche Erklärung dar. Das Begehren um Zusprechung einer Entschädigung aufgrund einer unrechtmässigen Kündigung ist folglich im Klageverfahren zu beurteilen (Erw. 3).\n- Es besteht im vorliegenden Fall keine gesetzliche Bestimmung, welche abweichend von § 78a VRPG die Geltendmachung der Entschädigungsforderung innert bestimmter Frist vorschreiben würde; eine analoge Anwendung von § 37 PersG ist ausgeschlossen (Erw.4).\n\n2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 427\n\nI. Auflösung Anstellungsverhältnis\n\n87 Kommunales Dienstverhältnis. Begehren um Entschädigung wegen unrechtmässiger Kündigung\n- Durch Auslegung ergibt sich, dass in concreto von einer vertraglichen Anstellung auszugehen ist (Erw. 2). Entsprechend stellt die\nKündigung keine Verfügung, sondern eine vertragliche Erklärung\ndar. Das Begehren um Zusprechung einer Entschädigung aufgrund\neiner unrechtmässigen Kündigung ist folglich im Klageverfahren zu\nbeurteilen (Erw. 3).\n- Es besteht im vorliegenden Fall keine gesetzliche Bestimmung, welche abweichend von § 78a VRPG die Geltendmachung der Entschädigungsforderung innert bestimmter Frist vorschreiben würde;\neine analoge Anwendung von § 37 PersG ist ausgeschlossen (Erw.4).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 2. März 2006 in Sachen\nE. gegen Einwohnergemeinde M. (2-BE.2005.50012).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. Dem Schreiben des Gemeinderates M. vom 27. August\n2003, welches die Grundlage des Dienstverhältnisses bildete, lässt\nsich nicht entnehmen, ob es sich um eine Verfügung oder um einen\nVertrag handelt. Die gewählten Formulierungen sind widersprüchlich. Für das Vorliegen einer Verfügung sprechen insbesondere der\nBegriff \"gewählt\" sowie die Aufforderung, die \"Annahme der Anstellung\" zu erklären (und nicht etwa den Vertrag zu unterschreiben).\nAuf einen Vertrag weist demgegenüber der Betriff \"Vereinbarung\"\nhin, ebenso der – allerdings bloss im Zusammenhang mit der\nAufzählung der Beilagen erwähnte – Ausdruck \"Anstellungsvertrag\".\n428 Personalrekursgericht 2006\n\n2.2. Im Schreiben an den Kläger vom 14. September 2005 (Begründung der Kündigung) führte der Gemeinderat M. sinngemäss\naus, auf eine Rechtsmittelbelehrung sei in der Kündigung vom\n16. August 2005 verzichtet worden, da sie bei Streitigkeiten aus Vertrag nicht zwingend sei. Auch in der Vernehmlassung vom 23. Januar\n2006 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, es sei zwischen\nden Parteien ein vertragliches Verhältnis abgeschlossen worden.\nSoweit erkennbar hat sich der Kläger bis dato nie explizit zur\nRechtsnatur der Anstellung geäussert.\n2.3. Gemäss § 4 Satz 1 des Personalreglements der Einwohnergemeinde M. vom 29. Mai 2000 (Personalreglement) ist das\nDienstverhältnis des ständigen Personals öffentlichrechtlicher Natur.\n\"Es wird durch die Wahl und deren Annahme oder durch den Anstellungsvertrag begründet\" (Satz 2).\nWeder aus § 4 noch aus einer anderen Bestimmung des\nPersonalreglements lassen sich schlüssige Anhaltspunkte dafür\nentnehmen, ob in der Regel eine Anstellung mittels (Wahl-)Verfügung oder mittels Vertrag erfolgt. §§ 5 und 7 Personalreglement legen primär die Zuständigkeit für die Anstellung bzw. die Dauer des\nDienstverhältnisses fest. In Bezug auf die Grundlage der Anstellung\nsind die beiden Bestimmungen wenig aussagekräftig: § 5 Personalreglement deutet eher darauf hin, dass in der Regel eine Anstellung\nmittels Verfügung erfolgt (\"gewählt\"), § 7 Personalreglement lässt\neher darauf schliessen, dass nur in Bezug auf Beamte Wahlen vorgenommen werden.\n2.4. Gemäss § 50 GG sind bei allfälligen Lücken des kommunalen Dienst- und Besoldungsreglements die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts anwendbar. § 3 Abs. 1 PersG\nhält den Grundsatz fest, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen dem\nKanton und seinem Personal auf Vertrag beruhen.\nDa das Personalreglement die Anstellung mittels Verfügung sowie diejenige mittels Vertrag gleichwertig behandelt (vgl. Erw. 2.3\nhievor), ist gestützt auf § 50 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PersG\nim Regelfall von einem Vertrag auszugehen. Dies gilt mithin auch im\nkonkreten Fall, da sich aus dem Schreiben des Gemeinderates vom\n2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 429\n\n"}