2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 427 I. Auflösung Anstellungsverhältnis 87 Kommunales Dienstverhältnis. Begehren um Entschädigung wegen un- rechtmässiger Kündigung - Durch Auslegung ergibt sich, dass in concreto von einer vertragli- chen Anstellung auszugehen ist (Erw. 2). Entsprechend stellt die Kündigung keine Verfügung, sondern eine vertragliche Erklärung dar. Das Begehren um Zusprechung einer Entschädigung aufgrund einer unrechtmässigen Kündigung ist folglich im Klageverfahren zu beurteilen (Erw. 3). - Es besteht im vorliegenden Fall keine gesetzliche Bestimmung, wel- che abweichend von § 78a VRPG die Geltendmachung der Ent- schädigungsforderung innert bestimmter Frist vorschreiben würde; eine analoge Anwendung von § 37 PersG ist ausgeschlossen (Erw.4). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 2. März 2006 in Sachen E. gegen Einwohnergemeinde M. (2-BE.2005.50012). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Dem Schreiben des Gemeinderates M. vom 27. August 2003, welches die Grundlage des Dienstverhältnisses bildete, lässt sich nicht entnehmen, ob es sich um eine Verfügung oder um einen Vertrag handelt. Die gewählten Formulierungen sind widersprüch- lich. Für das Vorliegen einer Verfügung sprechen insbesondere der Begriff "gewählt" sowie die Aufforderung, die "Annahme der An- stellung" zu erklären (und nicht etwa den Vertrag zu unterschreiben). Auf einen Vertrag weist demgegenüber der Betriff "Vereinbarung" hin, ebenso der – allerdings bloss im Zusammenhang mit der Aufzählung der Beilagen erwähnte – Ausdruck "Anstellungsvertrag". 428 Personalrekursgericht 2006 2.2. Im Schreiben an den Kläger vom 14. September 2005 (Be- gründung der Kündigung) führte der Gemeinderat M. sinngemäss aus, auf eine Rechtsmittelbelehrung sei in der Kündigung vom 16. August 2005 verzichtet worden, da sie bei Streitigkeiten aus Ver- trag nicht zwingend sei. Auch in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2006 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, es sei zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis abgeschlossen worden. Soweit erkennbar hat sich der Kläger bis dato nie explizit zur Rechtsnatur der Anstellung geäussert. 2.3. Gemäss § 4 Satz 1 des Personalreglements der Einwohner- gemeinde M. vom 29. Mai 2000 (Personalreglement) ist das Dienstverhältnis des ständigen Personals öffentlichrechtlicher Natur. "Es wird durch die Wahl und deren Annahme oder durch den Anstel- lungsvertrag begründet" (Satz 2). Weder aus § 4 noch aus einer anderen Bestimmung des Personalreglements lassen sich schlüssige Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob in der Regel eine Anstellung mittels (Wahl-)Verfü- gung oder mittels Vertrag erfolgt. §§ 5 und 7 Personalreglement le- gen primär die Zuständigkeit für die Anstellung bzw. die Dauer des Dienstverhältnisses fest. In Bezug auf die Grundlage der Anstellung sind die beiden Bestimmungen wenig aussagekräftig: § 5 Personal- reglement deutet eher darauf hin, dass in der Regel eine Anstellung mittels Verfügung erfolgt ("gewählt"), § 7 Personalreglement lässt eher darauf schliessen, dass nur in Bezug auf Beamte Wahlen vorge- nommen werden. 2.4. Gemäss § 50 GG sind bei allfälligen Lücken des kommuna- len Dienst- und Besoldungsreglements die entsprechenden Bestim- mungen des kantonalen Personalrechts anwendbar. § 3 Abs. 1 PersG hält den Grundsatz fest, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen dem Kanton und seinem Personal auf Vertrag beruhen. Da das Personalreglement die Anstellung mittels Verfügung so- wie diejenige mittels Vertrag gleichwertig behandelt (vgl. Erw. 2.3 hievor), ist gestützt auf § 50 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PersG im Regelfall von einem Vertrag auszugehen. Dies gilt mithin auch im konkreten Fall, da sich aus dem Schreiben des Gemeinderates vom 2006 Auflösung Anstellungsverhältnis 429 27. August 2003 keine schlüssigen Indizien für eine Anstellung mit- tels Verfügung ergeben (vgl. Erw. 2.1 hievor). 3. 3.1. Das Personalreglement enthält keine Angaben darüber, ob die Kündigung eines Anstellungsverhältnisses durch die Gemeinde eine Verfügung oder eine vertragliche Erklärung darstellt. Entspre- chend den obigen Darlegungen (vgl. Erw. 2.4 hievor) ist aufgrund dieser Lücke auf das kantonale Recht abzustellen. Gemäss § 48 PLV bildet die Kündigung seitens des Kantons keine Verfügung, sondern eine vertragliche Erklärung. Diese Rege- lung ist jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden, in welchem die Anstellung mittels Vertrag erfolgte, analog auch im kommunalen Recht der Beklagten anwendbar. Die Lösung entspricht dem Grund- satz, dass das Gemeinwesen durch Verfügung begründete Anstel- lungsverhältnisse mittels Verfügung, durch Vertrag begründete An- stellungsverhältnisse mittels vertraglicher Erklärung beendet (vgl. Peter Hänni, Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel/ Frankfurt a.M. 1997, Rz. 6.20 ff.). 3.2. Gemäss § 48 Abs. 1 Satz 1 PersG gelten bei Streitigkeiten aus einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen Gemein- den, Gemeindeverbänden oder anderen öffentlichrechtlichen Körper- schaften und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bestim- mungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren ge- mäss §§ 39 und 40 PersG. Gemäss § 39 lit. a PersG beurteilt das Per- sonalrekursgericht vertragliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsver- hältnis im Klageverfahren. Somit ergibt sich, dass das klägerische Begehren betreffend Entschädigung aufgrund unrechtmässiger Kündigung nicht im Be- schwerde-, sondern im Klageverfahren zu beurteilen ist. Dasselbe gilt analog auch in Bezug auf das Begehren um Ausrichtung eines Arbeitszeugnisses. 4. 4.1. Gemäss § 78a Abs. 2 Satz 1 VRPG erlöschen öffentlich- rechtliche Forderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht 430 Personalrekursgericht 2006 bestimmte Fristen festlegt, innert zehn Jahren nach Eintritt der Fälligkeit, periodisch zu erbringende Leistungen innert fünf Jahren. 4.2. § 37 PersG regelt das verwaltungsinterne Schlichtungsver- fahren. Gemäss § 37 Abs. 1 PersG sind vor Einreichung einer ge- richtlichen Klage oder einer Beschwerde alle Streitigkeiten der verwaltungsinternen Schlichtungskommission vorzulegen; "bei Ver- fügungen und Vertragsauflösungen ist eine Frist von 20 Tagen nach Zustellung einzuhalten." § 37 Abs. 2 PersG regelt u.a. die Frist für die Klageeinreichung nach Vorliegen der Empfehlung der Schlich- tungskommission. Die genannten Bestimmungen gelten indessen nur für Strei- tigkeiten zwischen dem Kanton und dessen Mitarbeitenden. Gemäss ausdrücklicher Bestimmung in § 48 Abs. 1 Satz 2 PersG entfällt bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden sowie anderen öffentlichrecht- lichen Körperschaften und ihrem Personal das Schlichtungsverfahren nach § 37 PersG. Folglich entfallen auch die in § 37 PersG vorge- sehenen Fristen betreffend Einreichung eines Schlichtungsbegehrens sowie bezüglich Einreichung einer Beschwerde oder Klage nach er- folgter Empfehlung. 4.3. Andere gesetzliche Bestimmungen, welche abweichend von § 78a VRPG betreffend der Klagen auf Entschädigung infolge un- rechtmässiger Kündigung eine Geltendmachung innert bestimmter Frist festlegen würden, sind nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beklagten, die klägerischen Begehren hätten innert 20 Tagen nach Zustellung der Kündigung erfolgen müssen, entbehrt folglich jegli- cher Grundlage; die Klage erfolgte rechtzeitig. 88 Berufsschul-Lehrperson. Kündigungstermin. Lohnnachzahlung. - Es widerspricht dem massgebenden Anstellungsreglement, wenn der Anstellungsvertrag ein Pensenband von 8-14 Lektionen vorsieht und gleichzeitig einen Vorbehalt allfälliger Stundenplanänderungen ent- hält (Erw. 3). - Mangels rechtzeitiger Kündigung auf Ende des Schuljahres 2004/ 2005 bezieht sich die erfolgte Kündigung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Erw. 4).