Mit Blick auf die Unterzeichnung des Rayonverbots gilt damit Folgendes: Sofern der Regierungsrat im Rahmen seiner Verordnungskompetenz keine Regelung erlassen hat, aus der allgemeinverbindlich hervorgeht, dass die das Rayonverbot unterzeichnende, dem Polizeikorps angehörende Person zur Unterschrift ermächtigt war, wird darzulegen sein, dass die Unterschriftsermächtigung durch das Departement im Rahmen von § 31 Abs. 2 OrgG erteilt wurde. Personalrekursgericht 2010 Auflösung Anstellungsverhältnis 381 I. Auflösung Anstellungsverhältnis