Inwiefern § 32 Abs. 2 OrgG eine Kompetenz zur Regelung der Unterschrift im eigenen Amt enthält und ob der Polizeikommandant eine entsprechende Unterschriftsregelung erlassen hat, ist vorliegend nicht relevant, da die Kantonspolizei eine Abteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) ist und nicht ein Amt im Sinne von § 32 Abs. 2 OrgG (vgl. § 14 der Verordnung über den Dienst des Polizeikorps [Dienstreglement, SAR 531.111] vom 11. Oktober 1976 sowie telefonische Erklärung des Generalsekretärs des DVI vom 30. September 2010). Mit Blick auf die Unterzeichnung des Rayonverbots gilt damit Folgendes: