2010. Gemäss § 20 des Organisationsgesetzes (OrgG, SAR 153.100) vom 26. März 1985 regelt der Regierungsrat die Unterzeichnungsbefugnis und die Staatskanzlei führt darüber ein öffentliches Register. Bezüglich der Unterzeichungsberechtigung hält § 31 OrgG sodann fest, dass der Departementsvorsteher oder der Generalsekretär die Verfügungen und Entscheide des Departements unterzeichnet (Abs. 1), wobei die Departemente weitere Personen für deren Aufgabenkreis zur Unterzeichnung ermächtigen können (Abs. 2). Zudem handeln gemäss § 32 Abs. 2 OrgG Ämter und unselbständige Staatsanstalten in dem ihnen übertragenen Bereich in eigenem Namen, jedoch unter Aufsicht des Departements.