k [des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) vom 6. Dezember 2005] überträgt die Kompetenz zur Anordnung von Rayonverboten direkt der Kantonspolizei. Damit steht lediglich fest, welche Organisationseinheit für den Erlass von Rayonverboten im Sinne des Konkordats zuständig ist, nicht aber, welche Personen innerhalb des Polizeikorps berechtigt sind, Rayonverbote zu unterzeichnen. Keine Klärung brachte die diesbezüglich von der Kantonspolizei eingereichte Stellungnahme vom 21. Juni 2010.