Künftig ist aber darauf zu achten, dass die entsprechenden Unterlagen vor Erlass der Verfügung erstellt werden und den Verfügungsadressaten im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt wird. Gleiches gilt für die den Akten beiliegende, ebenfalls nicht unterzeichnete polizeiliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Landfriedensbruchs, welche gemäss Schlussverfügung am 18. April 2010 an das Bezirksamt Aarau überwiesen wurde. 4.2. Weiter ist fraglich, wer zur Unterzeichnung von Rayonverboten ermächtigt ist. § 3 Abs. 1 lit. k [des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG;