Dieses wurde jedoch wegen des hier zur Diskussion stehenden Vorfalls aufgrund eines Antrags der Kantonspolizei erlassen und stellt damit keinen eigenständigen Nachweis für ein gewalttätiges Verhalten dar, welcher als Grundlage für ein Rayonverbot genügen könnte. Zum Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b des Konkordats ist festzuhalten, dass ein solcher gemäss Art. 3 Abs. 2 des Konkordats nur dann als erbracht gilt, wenn die Aussagen schriftlich festgehalten und unterzeichnet wurden.