Im vorliegenden Fall ist der Verfügung nicht zu entnehmen, wie der Nachweis der Gewalttätigkeit erbracht wurde. Nachdem den Akten kein Gerichtsurteil und auch keine Meldung einer ausländischen Behörde beiliegt, stehen nur die polizeiliche Anzeige gemäss Abs. 1 lit. a des Konkordats sowie Abs. 1 lit. b oder c der zitierten Bestimmung zur Diskussion. Zwar enthalten die Akten ein Stadionverbot des FC Aarau. Dieses wurde jedoch wegen des hier zur Diskussion stehenden Vorfalls aufgrund eines Antrags der Kantonspolizei erlassen und stellt damit keinen eigenständigen Nachweis für ein gewalttätiges Verhalten dar, welcher als Grundlage für ein Rayonverbot genügen könnte.