g des Konkordats) konkret zu benennen. 3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Begründung des Rayonverbots hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und der Subsumtion nicht den Anforderungen entspricht, die an eine derartige Verfügung zu stellen sind. Auch aus diesem Grund ist die Verfügung aufzuheben. 4. Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes hinzuweisen: 4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 3 des Konkordats ist für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten Art. 3 des Konkordats zu beachten. […] Im vorliegenden Fall ist der Verfügung nicht zu entnehmen, wie der Nachweis der Gewalttätigkeit erbracht wurde.