Dies ist jedoch offenbar nicht der Fall. Um den Anforderungen an die Begründungspflicht zu genügen, hätte die Verfügung bezüglich der vorgeworfenen Handlungen neben dem Sportanlass auch konkrete Angaben zu Ort (z.B. Bahnhof Aarau, Unterführung West) und Zeit (z.B. 20.15 Uhr) enthalten müssen. Zudem wäre festzuhalten gewesen, welche konkreten Handlungen dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden (z.B. Tätlichkeiten gegen einen Fan des FC Aarau, Zerstörung der Glasscheibe eines Getränkeautomaten, Werfen von Pflastersteinen gegen Polizeibeamte). Als zu ungenau erweist sich die Begründung des Rayonverbots auch hinsichtlich der angerufenen Konkordatsbestimmung. In Art. 2 Abs. 1 lit.